Algemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
a. Die nachstehenden AGB gelten für alle zukünftigen Projekte, Aufträge und Verträge,
die zwischen dem Auftraggeber und Ina Hassel-Wibbels, House of AdWordtising
(nachfolgend „HOA“ genannt) geschlossen werden.
b. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn,
HOA stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.
c. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber
Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
Urheberrecht / Nutzungsrecht / Referenzbelege
a. Alle Leistungen und Texte von HOA unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Diese
Regelung gilt zwischen HOA und dem Auftraggeber auch dann als vereinbart, wenn die
nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Konzepte
und Texte von HOA dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von HOA weder im Original
noch bei der Reproduktion verändert werden. Nachahmungen jeglicher Art, auch von
Teilen, sind unzulässig.
b. HOA überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen
Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur ein einfaches,
nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares und
nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht übertragen. Die Einräumung der Nutzungsrechte
erfolgt in jedem Falle aufschiebend bedingt auf die vollständige Bezahlung der
vereinbarten Vergütung. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber
HOA einwandfreie Belege (z.B. Broschüren) unentgeltlich.
c. HOA ist berechtigt die für den Auftraggeber erstellten Konzepte und Texte für eigene
Referenzzwecke unter Benennung des Auftraggebers zu nutzen und ggf. auf die Website
des Auftraggebers zu verlinken.
Vergütung / Fälligkeit
a. Sämtliche Leistungen, die HOA für den Auftraggeber erbringt sind kostenpflichtig,
sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
b. Die Vergütungen gelten als Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
zu zahlen sind. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist mit der Vergütung
auch die Einräumung der einfachen Nutzungsrechte abgegolten.
c. Werden die Leistungen in größerem Umfang als vertraglich vereinbart genutzt, so
ist HOA berechtigt, die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche
Nutzung und der ursprünglich gezahlten im Wege der Lizenzanalogie zu verlangen.
Ein weitergehender Schadensersatzanspruch von HOA bleibt davon unberührt.
d. Die Vergütung ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, bei Ablieferung der
Leistung (Teilleistung) fällig. Sie ist gemäß Rechnungstext zahlbar. Werden die bestellten
Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung
in Höhe von 50 % der Gesamtvergütung zu zahlen. HOA ist berechtigt, bis zu
30 % der Gesamtvergütung als Vorschuss bei Auftragserteilung zu verlangen.
Sonderleistungen / Neben- und Reisekosten
a. Sonderleistungen wie Änderung von Entwürfen, Konzepten usw. werden (sofern nicht
ausdrücklich im Angebot inkludiert) nach Zeitaufwand entsprechend dem vereinbarten
Stundensatz/ nach Vereinbarung berechnet.
b. HOA ist berechtigt, Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers
zu bestellen, sofem solche Fremdleistungen im Angebot ausgewiesen oder vertraglich
vereinbart worden sind.
c. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von
HOA abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, HOA im Innenverhältnis
von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss
ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
d. Kosten und Spesen für Reisen, die mit dem Auftraggeber abgesprochen sind und
im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen sind vom Auftraggeber zu erstatten.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die
Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden.
Haftung / Freigabe
a. HOA haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen Unterlagen nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
b. Zudem haftet HOA für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten,
deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung
von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig
vertraut (sog. Kardinalspflichten). In diesem Fall haftet HOA jedoch nur für den
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
c. Vor der Veröffentlichung der Leistungen/Texte sind diese vom Auftraggeber auf
sachliche und formale Richtigkeit zu überprüfen. Eine rechtliche Prüfung der Leistungen/
Texte ist keine vereinbarte Leistung von HOA.
d. HOA haftet in keinem Fall wegen der in den Konzepten enthaltenen Sachaussagen
über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.
e. HOA haftet nicht für Text- oder sonstige Fehler, die der Auftraggeber bei seiner
Abnahme, Schlusskorrektur und Freigabe übersieht.
f. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach
Ablieferung des Konzeptes schriftlich bei HOA geltend zu machen und HOA ist eine
angemessene Frist zur Nachbesserung einzuräumen.
g. Ereignisse höherer Gewalt, berechtigen HOA, das vom Auftraggeber beauftragte
Projekt/Konzept um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber gegen HOA resultiert
daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Auftraggeber wichtige Termine
und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
Abnahme
a. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt des Konzeptes
über die Abnahme zu erklären. Abgelieferte Arbeiten und Leistungen sowie sämtliche
sonstige Tätigkeiten gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie in irgendeiner
Weise — ganz oder auszugsweise – verwendet, die Rechnung bezahlt oder die Abnahme
erklärt.
b. Erfolgt keine Erklärung des Auftraggebers, so gelten die abgelieferten Arbeiten und
Leistungen nach einer Frist von 14 Tagen ab Ablieferung des Werkes als abgenommen.
Gestaltungsfreiheit / Vorlagen
a. Im Rahmen des Auftrags besteht für HOA Gestaltungsfreiheit. Wünscht der
Auftraggeber nach Freigabe der Arbeiten Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu
tragen. HOA behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
b. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller HOA übergebenen
Vorlagen berechtigt ist, insbesondere die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte
hat. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein,
stellt der Auftraggeber HOA von allen Ersatzansprüchen Dritter (inkl. Kosten für
Rechtsbeistand auf Grundlage des RVG) frei, die aus oder im Zusammenhang mit der
Verwendung der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen resultieren.
Schweigepflicht / Datenschutz
a. HOA verpflichtet sich, über alle Informationen, die im Zusammenhang mit der
Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. HOA ist
verpflichtet, anvertraute personenbezogene Daten nur im Rahmen der Tätigkeit des
geschlossenen Vertrag zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen.
b. Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten (Name, Firma,
Ansprechpersonen, Umsatzsteuernummer, Bankverbindungen, Adresse(n), Telefon, Fax,
Emailadressen) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Auftraggebers
sowie für eigene Werbezwecke HOA gespeichert und verarbeitet werden.
c. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels Email an ihw@houseofadwordtising.
de oder, Ina Hassel-Wibbels, House of AdWordtising, Waldseestraße 38, 40885
Ratingen widerrufen werden.
d. Der Auftraggeber hat das Recht auf Herausgabe bzw. Löschung sämtlicher auf seine
Person bezogenen Daten die durch HOA erfasst wurden sowie alle Rechte gemäß der
Datenschutzerklärung, welche auf der Homepage unter http://houseofadwordtising.com/
datenschutz.html in der jeweils gültigen Fassung einzusehen ist.
Verwertungsgesellschaften / Künstlersozialkasse und sonstige Abgaben
a. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften
z.B. die VG Wort abzuführen. Werden diese Gebühren von HOA verauslagt,
so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese HOA gegen Nachweis zu erstatten – auch
dann, wenn sie nacherhoben werden.
b. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im
künstlerischen, konzeptionellen und werbestrategischen Bereich an eine nicht-juristische
Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe
ist unabhängig davon, ob diese Person Mitglied der Künstlersozialkasse ist, oder nicht.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Betrag von HOA in Abzug zu bringen. Für die
Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und selbst
verantwortlich.
Elektronische Daten und Arbeitsunterlagen / Konzeptdurchführung
a. Alle Arbeitsunterlagen, elektronischen Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen
der Auftragserarbeitung auf Seiten HOA angefertigt werden, verbleiben bei HOA.
Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Auftraggeber, soweit nicht
anders vereinbart, nicht gefordert werden.
b. HOA schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars nur die vereinbarte
Leistung. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet HOA dem Auftraggeber
durch diese Leistungen nicht.
Schlussbestimmungen
a. Erfüllungsort ist der Sitz von HOA, derzeit Ratingen.
b. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren,
so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene
Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien
gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen
wäre.
c. HOA und Auftraggeber sind ohne Rücksprache nicht dazu berechtigt, Ansprüche
aus dem Vertrag abzutreten.
d. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(CISG).
e. Gerichtsstand ist Ratingen, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.